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Resolution 1244 (1999)
vom 10. Juni 1999

 

Der Sicherheitsrat,


eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,

unter Hinweis auf seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und 1239 (1999) vom 14. Mai 1999,

bedauernd, daß die in diesen Resolutionen enthaltenen Forderungen nicht voll erfüllt worden sind, entschlossen, eine Lösung der ernsten humanitären Lage im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) herbeizuführen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat zu sorgen,

unter Verurteilung aller Gewalthandlungen gegen die Bevölkerung des Kosovo sowie aller terroristischen Handlungen, gleichviel, von welcher Seite sie begangen werden,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs vom 9. April 1999, in der dieser seine Besorgnis über die humanitäre Tragödie im Kosovo zum Ausdruck gebracht hat,

in Bekräftigung des Rechts aller Flüchtlinge und Vertriebenen auf sichere Rückkehr in ihre Heimat, unter Hinweis auf die Zuständigkeit und das Mandat des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien,

mit Genugtuung über die am 6. Mai 1999 verabschiedeten allgemeinen Grundsätze zur politischen Lösung der Kosovo-Krise (S/1999/516; Anlage 1 dieser Resolution) sowie mit Genugtuung darüber, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Grundsätze angenommen hat, die in den Punkten 1 bis 9 des am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegten Papiers (S/1999/649; Anlage 2 dieser Resolution) enthalten sind, und daß sie diesem Papier zugestimmt hat,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie dies in der Schlußakte von Helsinki und in Anlage 2 zum Ausdruck kommt,

in Bekräftigung der in früheren Resolutionen geforderten substantiellen Autonomie und tatsächlichen Selbstverwaltung des Kosovo, feststellend, daß die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

entschlossen, die Sicherheit des internationalen Personals zu gewährleisten und dafür zu sorgen, daß alle Beteiligten ihre Verpflichtungen aus dieser Resolution erfüllen, und zu diesen Zwecken tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,


  1. beschließt, daß eine politische Lösung der Kosovo-Krise auf den allgemeinen Grundsätzen in Anlage 1 und den weiteren Ausführungen in den Grundsätzen und weiteren erforderlichen Elementen in Anlage 2 zu beruhen hat;
  2. begrüßt es, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die in Ziffer 1 genannten Grundsätze und weiteren erforderlichen Elemente akzeptiert hat, und verlangt die uneingeschränkte Zusammenarbeit der Bundesrepublik Jugoslawien bei deren rascher Umsetzung;
  3. verlangt insbesondere, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Gewalt und Unterdrückung im Kosovo unverzüglich und nachprüfbar beendet und nach einem engen Zeitplan, mit dem die Dislozierung der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zeitlich abgestimmt wird, den nachprüfbaren, stufenweisen Abzug aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo einleitet und abschließt;
  4. bestätigt, daß nach dem Abzug eine vereinbarte Zahl jugoslawischen und serbischen Militär- und Polizeipersonals die Erlaubnis zur Rückkehr in das Kosovo erhält, um die Aufgaben nach Anlage 2 wahrzunehmen;
  5. beschließt, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo internationale zivile und Sicherheitspräsenzen zu dislozieren, die über das erforderliche geeignete Gerät und Personal verfügen, und begrüßt es, daß die Bundesrepublik Jugoslawien diesen Präsenzen zugestimmt hat;
  6. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung der internationalen zivilen Präsenz überwachen soll, und ersucht den Generalsekretär ferner, seinen Sonderbeauftragten anzuweisen, sich eng mit der internationalen Sicherheitspräsenz abzustimmen, um sicherzustellen, daß beide Präsenzen auf die gleichen Ziele hinarbeiten und sich gegenseitig unterstützen;
  7. ermächtigt die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo gemäß Punkt 4 der Anlage 2 einzurichten und mit allen Mitteln auszustatten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffer 9 benötigt;
  8. bekräftigt die Notwendigkeit der raschen und baldigen Dislozierung wirksamer internationaler ziviler und Sicherheitspräsenzen im Kosovo, und verlangt, daß die Parteien bei deren Dislozierung voll kooperieren;
  9. beschließt, daß die im Kosovo zu dislozierende und tätige internationale Sicherheitspräsenz unter anderem folgende Aufgaben haben wird:

    a. Abschreckung von der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten, Aufrechterhaltung und nötigenfalls Durchsetzung einer Waffenruhe, Gewährleistung des Abzugs der militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Bundes- und Republikkräfte aus dem Kosovo sowie Verhinderung ihrer Rückkehr, außer soweit in Anlage 2 Punkt 6 vorgesehen;

    b. Demilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) und anderer bewaffneter kosovo-albanischer Gruppen, wie in Ziffer 15 verlangt wird;

    c. Schaffung eines sicheren Umfelds, in dem Flüchtlinge und Vertriebene sicher in ihre Heimat zurückkehren können, die internationale zivile Präsenz arbeiten kann, eine Übergangsverwaltung eingerichtet und humanitäre Hilfe geleistet werden kann;

    d. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis die internationale zivile Präsenz die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann;

    e. Überwachung der Minenräumung, bis die internationale zivile Präsenz gegebenenfalls die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann;

    f. gegebenenfalls Unterstützung und enge Abstimmung mit der Arbeit der internationalen zivilen Präsenz;

    g. erforderlichenfalls Wahrnehmung von Grenzüberwachungsaufgaben;

    h. Gewährleistung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit ihrer selbst sowie der internationalen zivilen Präsenz und der anderen internationalen Organisationen;

  10. ermächtigt den Generalsekretär, mit Hilfe der zuständigen internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo einzurichten, um eine Übergangsverwaltung für das Kosovo bereitzustellen, unter der die Bevölkerung des Kosovo substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann und die für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen wird, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner des Kosovo sicherzustellen;
  11. beschließt, daß die internationale zivile Präsenz unter anderem folgende Hauptaufgaben haben wird:

    a. bis zu einer endgültigen Regelung die Förderung der Herstellung substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo unter voller Berücksichtigung der Anlage 2 und des Rambouillet-Abkommens (S/1999/648);

    b. Wahrnehmung grundlegender ziviler Verwaltungsaufgaben, wo und solange dies erforderlich ist;

    c. bis zu einer politischen Regelung die Organisation und Überwachung der Entwicklung vorläufiger Institutionen für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung, einschließlich der Abhaltung von Wahlen;

    d. Übertragung ihrer Verwaltungsaufgaben auf diese Institutionen, nachdem sie geschaffen werden, bei gleichzeitiger Überwachung und Unterstützung der Konsolidierung der örtlichen vorläufigen Institutionen des Kosovo sowie weitere friedenkonsolidierende Tätigkeiten;

    e. Erleichterung eines politischen Prozesses mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens (S/1999/648) den künftigen Status des Kosovo zu bestimmen;

    f. in einer Endphase die Überwachung der Übertragung der Machtbefugnisse von den vorläufigen Institutionen des Kosovo auf die im Rahmen einer politischen Regelung geschaffenen Institutionen;

    g. Unterstützung des Wiederaufbaus der grundlegenden Infrastruktur und des sonstigen wirtschaftlichen Wiederaufbaus;

    h. Unterstützung der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe in Abstimmung mit den internationalen humanitären Hilfsorganisationen;

    i. Aufrechterhaltung der zivilen öffentlichen Ordnung, namentlich durch die Schaffung örtlicher Polizeikräfte und in der Zwischenzeit durch die Dislozierung internationalen Polizeipersonals für den Dienst im Kosovo;

    j. Schutz und Förderung der Menschenrechte;

    k. Gewährleistung der sicheren und ungehinderten Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo;

  12. betont, daß es notwendig ist, koordinierte humanitäre Hilfseinsätze durchzuführen und daß die Bundesrepublik Jugoslawien humanitären Hilfsorganisationen ungehinderten Zugang zum Kosovo gewährt und mit diesen Organisationen zusammenarbeitet, um die schnelle und wirksame Bereitstellung internationaler Hilfe zu gewährleisten;
  13. ermutigt alle Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, zum wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau sowie zur sicheren Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen beizutragen, und betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, so bald wie möglich eine internationale Geberkonferenz einzuberufen, insbesondere für die in Ziffer 11 g) genannten Zwecke;
  14. verlangt, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien zusammenarbeiten;
  15. verlangt, daß die UCK und andere bewaffnete kosovo-albanische Gruppen alle Offensivhandlungen unverzüglich einstellen und den vom Leiter der internationalen Sicherheitspräsenz im Benehmen mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs festgelegten Demilitarisierungsbedingungen nachkommen;
  16. beschließt, daß die mit Ziffer 8 der Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote nicht für Waffen und sonstiges Wehrmaterial gelten, die für die Verwendung durch die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz bestimmt sind;
  17. begrüßt die in der Europäischen Union und anderen internationalen Organisationen gegenwärtig geleistete Arbeit mit dem Ziel, einen umfassenden Ansatz für die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung der von der Kosovo-Krise betroffenen Region zu entwickeln, einschließlich der Umsetzung eines Stabilitätspakts für Südosteuropa unter breiter internationaler Beteiligung, um die Förderung der Demokratie, wirtschaftlichen Wohlstands, der Stabilität und der regionalen Zusammenarbeit zu begünstigen;
  18. verlangt, daß alle Staaten der Region bei der Durchführung aller Aspekte dieser Resolution uneingeschränkt kooperieren;
  19. beschließt, die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten einzurichten, der verlängert wird, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt;
  20. ersucht den Generalsekretär, dem Rat in regelmäßigen Abständen über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, wozu auch Berichte der Führung der internationalen zivilen Präsenz und der internationalen Sicherheitspräsenz gehören; die ersten Berichte sind binnen 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen;
  21. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben.

Quelle: Aktuelle Homepage des deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen


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